Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 29.06.2020 - 5 B 212/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,21660
OVG Sachsen, 29.06.2020 - 5 B 212/20 (https://dejure.org/2020,21660)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 29.06.2020 - 5 B 212/20 (https://dejure.org/2020,21660)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 29. Juni 2020 - 5 B 212/20 (https://dejure.org/2020,21660)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,21660) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 123, KrPflAPrV § 4 Abs. 1 Satz 2
    Beschwerde; einstweilige Anordnung; Staatliche Prüfung; Kinderkrankenpflege; Wiederholungsprüfung; Besetzungsmangel; Lehrkräfte, die den Prüfling überwiegend ausgebildet haben; Soll-Vorschrift; atypischer Fall; Rügeobliegenheit; Folgenabwägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Leipzig, 28.04.2020 - 7 L 38/20
    Auszug aus OVG Sachsen, 29.06.2020 - 5 B 212/20
    Az.: 5 B 212/20 7 L 38/20.

    Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 28. April 2020 - 7 L 38/20 - geändert.

  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvR 469/20

    Kategorische Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Entlassung aus

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.06.2020 - 5 B 212/20
    Insbesondere einem Rechtsschutzbegehren auf Wiederholung einer den Berufszugang eröffnenden, abschließenden (Staats-)Prüfung - wie hier - kommt dabei besondere verfassungsrechtliche Bedeutung zu, weil die Beendigung einer für den Zugang zu einem staatlichen Beruf erforderlichen Ausbildung eine Beeinträchtigung des Grundrechts auf gleichen Zugang zum Beruf (Art. 12 Abs. 1 GG) darstellt (vgl. zuletzt: BVerfG, Beschl. v. 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 -, juris Rn. 23 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 08.06.2011 - 8 LB 199/09

    Nichtbestehen des praktischen Teiles der staatlichen Abschlussprüfung in der

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.06.2020 - 5 B 212/20
    11 b) Andererseits ist es nicht ausgeschlossen, § 4 Abs. 1 Satz 2 KrPflAPrV wegen seines auf die "überwiegende" Ausbildung in den einzelnen Prüfungsfächern bezogenen Wortlauts und seiner Stellung im Abschnitt 1 der KrPflAPrV über die "allgemeinen Prüfungsbestimmungen" als eine allgemeine Vorschrift anzusehen, die für alle Prüfungsteile gilt, selbst wenn die speziellen Vorschriften zu den einzelnen Prüfungsteilen nicht ausdrücklich auf § 4 Abs. 1 Satz 2 KrPflAPrV verweisen; jedenfalls wenn als mutmaßlicher Wille des Verordnungsgebers angenommen wird, dass die Vorschrift auch sicherstellen soll, dass die Prüflinge die Anforderungen der Prüfer aus dem Unterricht kennen und der Stoff geprüft wird, der Gegenstand des Unterrichts war (so zu den inhaltsgleichen Regelungen in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 lit. b und Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 2 und § 14 Abs. 2 Satz 1 PhysTh-APrV, allerdings als obiter dictum: NdsOVG, Urt. v. 8. Juni 2011 - 8 LB 199/09 -, juris Rn. 38 ff.).
  • OVG Sachsen, 09.03.2017 - 5 B 50/17

    Vorläufige Neubewertung einer Prüfung; Leistungsnachweis

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.06.2020 - 5 B 212/20
    Drohen ohne einstweilige Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, vor allem wenn das Eilverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt, sind dessen Erfolgsaussichten nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen oder - falls das unmöglich ist - die berührten grundrechtlichen Belange umfassend abzuwägen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. März 2017 - 5 B 50/17 -, juris Rn. 3, m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2017 - 14 B 1341/17

    Zulassung zu einem weiteren Versuch der mündlich-praktischen Prüfung des Ersten

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.06.2020 - 5 B 212/20
    Denn angesichts der zu erwartende Dauer des Hauptsacheverfahrens ist mit einem Verlust des erworbenen Prüfungswissens und einem Hinausschieben einer Berufstätigkeit auf unabsehbare Zeit zu rechnen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 16. November 2017 - 14 B 1341/17 -, juris Rn. 10 f.; Fischer, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 908; jeweils m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 25.10.2016 - 2 A 308/15

    Prüfung; Rügepflicht; Zumutbarkeit; Prüfungsfähigkeit eines Prüfers

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.06.2020 - 5 B 212/20
    17 Zwar muss ein Mangel des Prüfungsverfahrens wegen des bundesrechtlichen Gebots der Chancengleichheit - auch jenseits einer ausdrücklichen normativen Regelung - grundsätzlich unverzüglich gerügt werden, um zum einen zu verhindern, dass der Prüfling in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, um sich so eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance zu verschaffen, und zum anderen, um der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels zu ermöglichen, mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung, Korrektur oder zumindest Kompensation des Mangels (vgl. SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2016 - 2 A 308/15 -, juris Rn. 15 f., m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.1989 - 22 A 688/88
    Auszug aus OVG Sachsen, 29.06.2020 - 5 B 212/20
    So ist bei einer der Prüfungsordnung widersprechenden Besetzung der Prüfungskommission anerkannt, dass dieser Mangel grundsätzlich nicht nach den dargelegten Grundsätzen unverzüglich zu rügen ist, weil dieser Mangel nicht in die Sphäre des Prüflings fällt, sondern nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften von der Prüfungsbehörde selbständig zu beachten ist, während er vom Prüfling nur schwer abgeschätzt werden kann (vgl. OVG NRW, Urt. v. 9. März 1989 - 22 A 688/88 -, juris Rn. 27).
  • VG Magdeburg, 25.11.2020 - 7 A 268/18

    Prüfungsordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin

    Denn dagegen spricht die Systematik des § 4 KrPflAPrV (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29.06.2020 - 5 B 212/20 -, juris).
  • VG Berlin, 06.05.2022 - 12 K 555.18
    Bei der fachlichen Kompetenz der Kommissionsmitglieder handelt es sich vielmehr um einen Aspekt, der in den Verantwortungsbereich der Beklagten fällt und von ihr sicherzustellen ist, und nicht von der Klägerin (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 5 B 212/20 - juris Rn. 17).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht